Fall 1 – Rentner als Raubkopierer?

Die Gerichte befassen sich häufig mit der Beweis- und Darlegungslast beim sogenannten Filesharing. Mittlerweile wissen viele Internetnutzer, dass sie dann nicht für ein illegales Tauschbörsenangebot haften müssen, wenn sie nachweisen können, dass ein anderes Familienmitglied oder sonstige Personen zum Tatzeitpunkt den Internetanschluss genutzt haben kann. Dies führt zu dem Missverständnis, dass der Betroffene nur behaupten muss, dass ein Familienangehöriger als Täter in Betracht kommt. Dem stimmen die Gerichte üblicherweise nicht zu. Niemand muss einen Partner oder seine Kinder einer Rechtsverletzung beschuldigen und sie „ans Messer liefern“, nur um den eigenen „Kopf aus der Schlinge“ zu ziehen.

Dem Abgemahnten obliegt jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, dass es ihm zumutbar und möglich ist, Auskunft über die Tatsachen zu geben, die der Beweislast des Abmahners unterliegen.

Das Amtsgericht Kassel entschied am 14.04.2015, dass der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachkommt, wenn er ein (oder mehrere) Familienmitglied(er)benennt, dass in seinem Haushalt wohnt, ihm kein anderer Mitbenutzer des Internetanschlusses bekannt ist und das benannte Familienmitglied konkret und ernstlich als Täter in Betracht kommt. Er muss nicht nachprüfen oder beweisen, dass das Familienmitglied tatsächlich als Täter in Betracht kommt. Der geschädigte Abmahner kann dem benannten Familienmitglied dann den Streit verkünden, d.h. ihn in den Prozess mit einbeziehen .

In dem Fall, der dem Gericht zur Entscheidung vorlag, kamen neben dem Abgemahnten noch zwei Familienangehörige als Täter in Betracht: Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn. Der Abgemahnte und seine Ehefrau gehören zur Generation 60+. Das Gericht geht davon aus, dass auch in der heutigen digitalen Welt nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass der Abgemahnte sich mit dem Internet auskennt. Dies haben er und seine Frau auch ausgesagt. Außerdem sei bei einem Rentner nicht zu erwarten, dass er sich mit einem Computerspiel auskennen muss, das er hier illegal angeboten haben soll. Die heutigen Rentner sind nicht mit Computern/Internet aufgewachsen. Bei künftigen Rentnergenerationen kann man eher erwarten, dass sie derartige Computer- und Internetkenntnisse haben.

Die Ehefrau des Abgemahnten bezeugte, dass weder ihr Mann noch sie das Spiel illegal im Internet zum Herunterladen angeboten hätten. Der gemeinsame Sohn berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Urteil des AG Kassel vom 14.04.2015 (Az.: 410 C 2240/14) finden Sie hier verlinkt.

 

Fall 2 – Alternativtäterin, die keine ist – entlastet den Täter nicht

Zwei Wochen später, am 28.08.2015 entschied das Amtsgericht Kassel (410 C 2591/14) , dass der Abgemahnte als Inhaber eines Internetanschlusses der sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, wenn er zwar einen Alternativtäter angibt, gleichzeitig aber dessen Täterschaft bezweifelt. Wird nämlich der Alternativtäter in der Beweisaufnahme vernommen und bekundet, dass ihm das Filesharing nicht vorgeworfen werden kann, lebt zugleich die Täterschaftsvermutung des Abgemahnten wieder auf.

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann auch dann nicht aufatmen, wenn es einen zweiten Internetanschlussinhaber gibt, wie es bei Familien regelmäßig der Fall ist. Sie haften gemäß den §§ 830  , 840 BGB als Gesamtschuldner. Kann das Gericht nicht aufklären, welcher der Anschlussinhaber das illegale Tauschbörsenangebot vorgenommen hat, gilt die Täterschaftsvermutung zulasten aller Anschlussinhaber.

In diesem zweiten Fall haftet der Abgemahnte, weil er zwar seine minderjährige Tochter als Alternativtäterin benannt hat. Er trug aber zugleich vor, dass er seine Tochter befragt habe und diese das illegale Tauschbörsenangebot abgestritten hat. In diesem Fall liegt kein konkreter und ernsthafter Alternativtäter vor. Der Abgemahnte hat hier nie bestritten, dass sein Internetanschluss für ein illegales Tauschbörsenangebot benutzt wurde, sondern nur seine Tochter als mögliche Täterin benannt.

Das Urteil zeigt also wie wichtig der richtige Verteidigungsvortrag ist – und falls keine sinnvolle und erfolgsversprechende Verteidigung möglich ist, sollte man sich nicht auf einen Prozess einlassen, sondern außergerichtlich versuchen möglichst kostengünstig die Angelegenheit  zu bereinigen. Hierbei ist es oft möglich, den Schadensersatz deutlich zu reduzieren.

Das Urteil des AG Kassel vom 28.04.2015  zum Az.: 410 C 2591/14 finden Sie hier verlinkt.

In Potsdam und Cottbus berät Sie Rechtsanwältin Napieralski zu Fragen der Abmahnung bei illegalen Tauschbörsenangeboten.