Mit dem Eintritt der Verjährung darf die Bußgeldstelle eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgen. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt die Verjährung in der Regel drei Monate.
Die Berechnung der Verjährungsfrist klingt nach dem Gesetz erst einmal sehr kompliziert: Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Handlung begangen wurde; und sie läuft nach der die Frist ausmachenden Anzahl von Monaten mit dem Ende des Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht.
Einfach und verständlich ausgedrückt: Wenn jemand am 15. Februar geblitzt wurde, tritt die Verjährung tritt am 14. Mai ein. Nicht von Belang ist, ob der Tag des Fristablaufs auf einen Feier- oder Sonntag fällt. Das ist im Strafrecht anders; da endet die Verjährung erst an dem nachfolgenden Werktag, wenn die Frist auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt.
Die die Verjährung tritt ein, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist; sonst verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Dies gilt aber nur dann, wenn der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlass zugestellt wurde; sonst gilt das Datum der Zustellung. Wird also vor Ablauf der drei Monate ein Bußgeldbescheid erlassen, verlängert sich die Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Geht dann der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dem Betroffenen zu, wurde die Verjährung mit dem Erlass des Bescheides unterbrochen. Wird der Bußgeldbescheid aber nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt, dann tritt die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein.
Es gibt zahlreiche Umstände, die den Lauf der Verjährung unterbrechen. Der Bekannteste ist wohl die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den so genannten Anhörungsbogen. Um hier die Verjährung zu unterbrechen genügt es, dass die Behörde die Anhörung des Betroffenen verfügt, der Sachbearbeiter also behördenintern die Anordnung der Anhörung erteilt. Es kommt nicht darauf an, wann und ob überhaupt der Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht. Das Bestreiten, den Anhörungsbogen überhaupt erhalten zu haben, hilft also nicht weiter. Voraussetzung ist aber, dass sich aus dem Anhörungsbogen ein konkreter Tatvorwurf an eine genau bezeichnete Person ergibt. Die Angabe „Mit dem Fahrzeug wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen.“ reicht nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich für den Adressaten des Anhörungsbogens unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. Zeugenfragebögen führen also regelmäßig nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, ebenso wenig das Anbringen eines Strafzettels an der Windschutzscheibe des Autos. Auch der Anhörungsbogen, der an eine GmbH gesandt wurde, unterbricht nicht die Verjährung des Verfahrens gegen die betroffene Person. Aus einem Schreiben an eine GmbH ist nicht zweifelsfrei erkennbar, gegen welche Person direkt sich der Vorwurf richtet.
Es ist daher nicht immer leicht zu erkennen, ob eine Ordnungswidrigkeit schon verjährt ist. Allein der Umstand, dass seit der Tat drei Monate ohne die Zustellung eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides vergangen sind, lässt daher nicht den Schluss zu, es sei bereits Verjährung eingetreten. Gewissheit kann da nur die Einsicht in die Verfahrensakte geben. Die Einsicht kann der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beantragen.
Wurde die Verjährung wirksam unterbrochen, dann beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Diese Frist beginnt dann mit dem Tag der Unterbrechungshandlung.