In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln wurde einmal mehr eine Klausel über die Zahlung von Urlaubsgeld in einem Formulararbeitsvertrag für unwirksam erklärt. Die Folge für den Arbeitgeber: Er hatte das Urlaubsgeld zu zahlen.
Der Fall:
In einem Formulararbeitsvertrag war folgende Klausel enthalten:
Voraussetzung für die Auszahlung (erg.: des Urlaubsgeldes) ist die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.
Der Arbeitgeber lehnte mit Verweis auf seine schlechte wirtschaftliche Situation die Zahlung des Urlaubsgeldes ab. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte.
Die Entscheidung:
Die Richter des LAG Köln hielten die Klausel für unwirksam. Sie sei nicht klar und verständlich und verstoße deshalb gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel könne in mehrfacher Hinsicht ausgelegt werden, zB dass ein Urlaubsgeld wegen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens (nur) dann nicht in Betracht komme, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der Lage wäre, den geschuldeten Urlaubsgeldbetrag aufzubringen. Sie könne aber auch so ausgelegt werden, dass schon eine angespannte oder weniger günstige wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Auszahlung von Urlaubsgeld entgegenstünde. Schließlich könne die Klausel auch dahingehend verstanden werden, dass die Zahlung von Urlaubsgeld nur bei einer positiven wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in Frage komme. Diese Unklarheit der Klausel sei deshalb objektiv geeignet, den Arbeitnehmer von der Geltendmachung seines Anspruchs abzuhalten und benachteilige ihn daher unangemessen
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Als Arbeitnehmer lohnt es sich durchaus, im Arbeitsvertrag enthaltene Klauseln über Zahlungen von Urlaubsgeld oder anderer Sonderzahlungen, wie zB Weihnachtsgeld oder anderer Gratifikationen, kritisch zu hinterfragen. Oft sind solche Klauseln, wie im obigen Beispiel, intransparent und damit unwirksam mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber nicht auf mögliche Ausschlüsse berufen kann.
Das Urteil des LAG Köln finden Sie hier: Urteil des LAG Köln vom 07.05.2015, Az.: 7 Sa 1069/14
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert