Auf eine solche Entscheidung haben wohl viele schon gewartet. Jetzt entschied das Arbeitsgericht Mainz, dass die Befristung eines Vertrages mit einem Profifußballer unwirksam ist. Ein Sachgrund für eine Befristung liege nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) nicht vor. Sollte das Urteil von der Berufungs- und ggf. Revisionsinstanz bestätigt werden, hätte dies weitreichende Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des Profisports.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten u.a. um den unbefristeten Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Der Kläger war als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Einem ersten bis zum 30.06.2012 befristeten Vertrag schloss sich ein weiterer bis zum 30.06.2014 an. Der Kläger begehrte u.a. die Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und vertrat die Auffassung, dass die vertragliche Befristungsvereinbarung unwirksam sei.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Mainz gab der Klage insoweit statt, als es den Befristungskontrollantrag des Klägers als begründet ansieht. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Die Befristung des Vertrages sei weder aufgrund in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe noch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Weder könne das Alter als Grund in der Person des Klägers die Befristung rechtfertigen noch rechtfertige es der Wunsch des Arbeitnehmers als Grund in der Person das Arbeitsverhältnis zu befristen. Gegen letzteres spreche insbesondere die im Vertrag vereinbarte Verlängerunsoption.
Ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt werden könne, sei zwar umstritten. Die teilweise vertretene Auffassung, die Eigenart der Arbeitsleistung könne eine Befristung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machen, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lasse und es der Verkehrsanschauung entspreche, dass die Tätigkeit nur solange ausgeübt werde, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen Bestform erbringen könne, widerspreche allerdings einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers (BAG, Urteil vom 15.04.1999 – 7 AZR 437/97). Der Verschleißtatbestand, so die Mainzer Richter, sei kein Sachgrund im Sinne des TzBfG ist. Jedenfalls könne ein allgemeiner Verschleiß durch Nachlassen der Motivation dem Sachgrunderfordernis nicht genügen.
Auch eine Erhebung des Alters zum Befristungsgrund komme schon wegen des Verbots der Altersdiskriminierung nicht in Betracht. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus den Gesichtspunkten der Üblichkeit der Befristung im Spitzensport, des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums oder der Höhe der Vergütung.
Praxishinweis:
Entsprechend dem TzBfG kann der Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund für max 2 Jahre befristen, d.h. innerhalb dieses Zeitraums kann der Arbeitgeber eine Befristung bis zu 3 x verlängern. Ist dieser Zeitraum überschritten, benötigt der Arbeitgeber zwingend einen sachlichen Grund für die Befristung. Gründe für die Befristung eines Arbeitsvertrages sind in § 14 TzBfG aufgeführt, wobei die dort genannten Gründe nicht abschließend sind. Mit den bereits oben genannten Gründen hat das Arbeitsgericht Mainz einen Sachgrund für die Befristung des streitgegenständlichen Vertrages mit einem Profifußballer verneint. Dem folgend, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung zahlreicher anderer Verträge zwischen Vereinen und Profisportlern, mit der Folge, dass diese Arbeitsverträge unbefristet bestehen. Berücksichtigt man ferner, dass auf diese Arbeitsverträge das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden dürfte (Arbeitsvertrag länger als 6 Monate und der Arbeitgeber beschäftigt ständig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer), stellt sich für die Vereine die Frage, wie sie das Arbeitsverhältnis überhaupt kündigen können. Betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe dürften in der Regel nicht vorliegen. Es blieben dann allenfalls personen-/ krankheitsbedingte Gründe. So lange allerdings ein Sportler seinen Sport ausüben kann, steht eine Kündigung wohl aber auf sehr wackligen Füßen. Mit Spannung werden viele auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz warten.
Das Urteil des ArbG Mainz vom 19.03.2015, Az.: 3 Ca 1197/14 finden Sie hier.
Herr Rechtsanwalt Peter Albert ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Rechtsfragen u.a. in Zusammenhang mit der Befristung von Arbeitsverträgen spezialisiert und Ihr kompetenter Ansprechpartner an den Kanzleistandorten in Cottbus und Potsdam