In zwei weiteren Beschlüssen (Beschluss vom 25. Januar 2017 – 10 ABR 34/15 – sowie 10 ABR 43/15) hat das Bundesarbeitsgericht seine vielfach beachteten Entscheidungen zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Soka-Bau) von 2008, 2010, und 2014 (Beschlüsse vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15) bestätigt und folgerichtig auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Tarifveträge für die Jahre 2012 und 2013 festgestellt.
Quorum von 50 % nicht eingehalten
Der 10. Senat des BAG führte aus, dass es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gebe, wonach zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärungen in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.
Schon mit der gleichen Begründung erklärte das BAG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam.
Die AVE für 2013 sei, so die Bundesrichter, überdies unwirksam, weil die damals zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales nicht mit dem Normsetzungsakt befasst gewesen sei. Darin sei gegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip verstoßen worden.
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit
Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2012 und 2013 wirkt gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann mit der Folge, dass in diesen Jahren nur tarifgebundene Arbeitgeber Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zahlen mussten.
Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zur Soka-Bau?
Wie auch in den Beschlüssen aus September 2016 hat auch in den aktuellen Entscheidungen das BAG nicht darüber entschieden, ob die klagenden Baubetriebe ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerhalten. Insofern verweise ich auf meine Ausführungen in meinem Blogbeitrag vom 15.11.2016.
Was ist mit dem aktuellen Beitrag zur Soka-Bau?
Die nunmehr ergangenen weiteren Beschlüsse haben wiederum keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Beiträge der Jahre 2016 bzw 2017. Letztendlich ist aber nicht zu 100 % auszuschließen, dass in der Zukunft auch die AVE der Jahre 2015 und 2016 für unwirksam erklärt werden. Den betroffenen Arbeitgebern ist deshalb dringend anzuraten, vorsorglich gegen die Beitragsbescheide der Soka-Bau Rechtsmittel einzulegen, damit diese nicht rechtskräftig werden. Nur so können noch mögliche Ansprüche auf Rückzahlung offen gehalten werden, sollte das BAG zu einem späteren Zeitpunkt auch die Unwirksamkeit der AVE für die Folgejahre feststellen.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Baurahmentarifvertrag, wie zB Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub? – Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert hilft Ihnen jederzeit gern weiter.