Arbeitgeber können Arbeitsverträge ohne Sachgrund (sachgrundlos) befristen, wenn drei Jahre zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bestand – so die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Nunmehr gibt es Landesarbeitsgerichtsurteile gegen diese Rechtsprechung zum sog. Vorbeschäftigungsverbot! Das Bundesarbeitsgericht wird dazu neu entscheiden.

Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne einen Sachgrund befristen, wenn mit dem Arbeitnehmer nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Gesetzeswortlaut ist scheinbar klar. Was bedeutet „bereits zuvor“? Wann ist eine Befristung ohne Sachgrund wegen einer Vorbeschäftigung unwirksam?

Vorbeschäftigungsverbot – Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht in dem Gesetzeswortlaut eine Sperrfrist von drei Jahren (Urteil vom 06.04.2011 zu Az. 7 AZR 716/09).

Wenn die Vorbeschäftigung also länger als drei Jahre zurückliegt, stehe diese – nach Auffassung der Erfurter Richter – einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.

Eine vorherige Entscheidung des BAG sah in dem Wortlaut noch ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot.

Ein weiteres Urteil des BAG hält eine sachgrundlose Befristung trotz einer Vorbeschäftigung in Heimarbeit für möglich.

Verstößt zeitliche Beschränkung gegen Grundrechte?

Zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, sogenannte Befristungsketten zu verhindern, sei kein lebenslanges Anschlussverbot nötig, so die BAG-Richter. Damit würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, auf schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel reagieren zu können. Dem Arbeitnehmer wiederum wäre daran gehindert, als Alternative zur Arbeitslosigkeit in ein befristetes Arbeitsverhältnis einzusteigen und damit möglicherweise eine Dauerbeschäftigung zu erlangen. Ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot würde die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken.

Kritik an Konkretisierung des Vorbeschäftigungsverbots

Das LAG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung am 13.10.2016 zu Az. 3 Sa 34/16 gegen die vom BAG vertretene zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots entschieden. Es hält den Wortlaut „bereits zuvor“ des § 14 Abs. 2 TzBfG für eindeutig. Mit diesem Wortlaut wird keine zeitliche Beschränkung vorgesehen und damit steht jedes frühere Arbeitsverhältnis der Befristung entgegen. Eine Verletzung der Grundrechte sieht das LAG nicht. Zwei andere Kammern des LAG Baden-Württemberg hatten zuvor ebenso entschieden. Gegen eine Entscheidung aus dem Jahr 2014 wurde Revision eingelegt.

Bei Vorbeschäftigung besser Sachgrund der Befristung angeben

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren vorgelegt, das die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2, S. 2 TzBfG prüfen soll. Auch die Revision gegen ein Urteil des LAG Köln, welches der BAG-Rechtsprechung folgt, liegt zur Entscheidung dem BAG vor.

Es stehen also einige Entscheidungen zu diesem Thema aus. Eine Änderung der BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot ist möglich.

Praxistipp:

Ich rate Arbeitgebern , bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, wenn eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers vorliegt, vorsorglich einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG anzugeben.

Zu diesem Thema sowie allen weiteren Fragen rund um das Arbeitsrecht berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert sehr gern. Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.