Rechtsanwalt Verkehrsrecht Potsdam
In Potsdam werden Sie von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Claudia Napieralski zu allen Fragen des Verkehrsrechts beraten und vertreten.
Das Verkehrsrecht betrifft nicht nur Autofahrer, sondern sämtliche Nutzer des öffentlichen Raums. Entsprechend weitreichend und komplex ist das Rechtsgebiet, das sich nicht nur auf die Straße beschränkt, sondern zum Beispiel auch die Luftfahrt und Wasserwege einschließt. Unsere Rechtsanwältin Claudia Napieralski hat sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert und betreut Mandaten nicht nur in Potsdam.
Im Alltag bestimmen vor allem Konflikte im Straßenverkehr und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung das Verkehrsrecht. Doch schon vermeintlich kleinere Delikte wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, Nötigung im Straßenverkehr und qualifizierte Rotlichtverstöße können erhebliche Konsequenzen haben – auch wenn dabei niemand zu Schaden gekommen ist. Bei Personenschäden können die Kosten schnell so hoch sein, dass sie die eigene Existenz bedrohen.
Anwaltliche Beratung und Vertretung bei Verkehrsdelikten
Ein Rechtsanwalt, der sich mit dem Verkehrsrecht auskennt, kann die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids prüfen, Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen und seine Mandanten mit der nötigen Durchsetzungskraft verteidigen. Dadurch lassen sich gegebenenfalls drohende Fahrverbote möglicherweise verhindern und Strafen jeglicher Art abmildern.
Selbstverständlich übernehmen wir als Kanzlei für Verkehrsrecht in Potsdam sowohl die Verteidigung für Geschädigte, als auch für Beschuldigte. Dabei kümmern wir uns auch um die Folgen von Verkehrsunfällen, wie zum Beispiel die zügige Schadensregulierung, Auseinandersetzungen mit der eigenen oder gegnerischen Versicherung sowie die Erstreitung von Schmerzensgeld in angemessener Höhe.
Zu diesem Sachverhalt Zusammenhang stellen sich zwei rechtilche Fragen: Liegt eine sogenannte Fahrerflucht und damit eine Straftat vor? Müssen Sie sich als Beschuldigter dazu bei der Polizei äußern?
1. Fahrerflucht
Zur Verwirklichung des Der StraftTatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht – http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html) wird verlangt, dassliegt vor, wenn sich der Betroffene Fahrer Fahrzeugführer vorsätzlich vom Unfallort entfernt hat. Hat der Fahrzeugführerer nicht mitbekommen, dass er ein anderes Fahrzeug (Pkw, Lkw, Fahrrad oder auch einen Roller) geschrammt oder gar umgefahren hat, scheidet regelmäßig eine Vorsatztat aus. Eine Strafbarkeit entfällt.
2 .Vorladung
Der Vorladung zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie keine Folge leisten. Bitte gehen Sie nicht allein und ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu der Beschuldigtenvernehmung! Sie sind nur dann verpflichtet zu einer Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter geladen werden. Oft vergessen die Polizeidienststellen den Hinweis. Meistens ist es sinnvoll, nur Name und Adresse (Personalienfeststellung) zu bestätigen, sich aber nicht zum Tatvorwurf zu äußern, um sich nicht selbst zu belasten – denn niemand muss sich selbst durch Schuldeingeständnisse belasten.
Wenn wir Sie gegen den Tatvorwurf der Unfallflucht verteidigen sollen, beantragen wir zunächst Akteneinsicht. Anschließend besprechen wir den Akteninhalt mit Ihnen und raten Ihnen, wie Sie sich verhalten sollenam besten verhalten können.
Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis ist die Blutalkoholkonzentration (BAK). Liegt Ihre BAK über 1,6 ‰, (als Autofahrer liegt die Grenze bei 1,1 ‰) sind Sie absolut fahruntüchtig. Der Gesetzgeber nimmt dann an, dass Sie nicht mehr sicher Fahrrad fahren können. Es ist möglich, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis deswegen verlieren.
Sie möchten Ihre BAK (Blutalkoholkonzentration) näherungsweise berechnen? Dies können Sie online mit einem BAK-Rechner tun. Bitte beachten Sie, dass Ihre tatsächliche BAK von dem errechneten Wert abweichen kann – die Fähigkeit des Körpers Alkohol abzubauen, unterscheidet sich deutlich zwischen verschiedenen Menschen. Die online errechneten Werte dienen Ihnen lediglich als Orientierung.
Als Schadensersatzansprüche kommen insbesondere in Betracht:
– die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs und Kosten für ein Leihfahrzeug
– der Verdienstausfallschaden
Der Verdienstausfallschaden ist der Schaden, den Sie erleiden, wenn Sie nach einem Verkehrsunfall ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Gehalt, das Ihnen wegen der Erwerbsunfähigkeit nicht gezahlt wird.
– der Haushaltsführungsschaden
Der Haushaltsführungsschaden besteht darin, dass Sie verletzungsbedingt Ihren Haushalt nicht wie gewohnt organisieren und führen können und z.B. eine Haushalthilfe / Putzfrau bezahlen müssen.
– finanzielle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Verletzung stehen, beispielsweise Verbandsmaterial, Medikamente bzw. die Zuzahlung zu Medikamenten, Fahrtkosten zum Arzt etc.
– Ersatzwagen
– sogenannte fiktive Reparaturkosten
Bei der fiktiven Reparatur wird Ihr Fahrzeug nicht repariert. Sie erhalten anteiligen Schadensersatz dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen oder selbst reparieren.