Seit dem 29. Juli 2014 gilt ein neues Verzugsrecht.
Die Gesetzesänderung betrifft alle Verträge, die ab dem 29. Juli 2014 geschlossen werden sowie alle vor dem 29. Juli 2014 geschlossenen Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge), soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Wir empfehlen dringend, dass Sie Ihre Verträge und Vertragsmuster prüfen und kurzfristig an die geänderte Gesetzeslage anpassen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gern mit unserem rechtlichen Rat zur Verfügung.
Die einzelnen Änderungen betreffen im wesentlichen Verträge zwischen Unternehmen. Den Gesetzeswortlaut finden Sie hier