In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht wichtige Grundsätze zur Frage des gleichen Arbeitsentgeltes für Leiharbeitnehmer („equal pay“)festgestellt.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Hiervon kann durch Tarifvertrag bzw. arbeitsvertraglichen Verweis auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat ua. die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Das BAG hatte bereits in 2010 (- 1 ABR 19/10 -) festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. In seinen aktuellen Entscheidungen geht das BAG im Zusammenhang mit den geltend gemachten Differenzlohnklagen der betroffenen Leiharbeitnehmer von folgenden Grundsätzen aus:

  • Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarifverträge“ Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.
  • Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
  • Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.
  • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.
  • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an.
  • Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um “verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Rechtstipp!

Im Ergebnis bestätigt der Senat den grundsätzlichen Anspruch der Leiharbeitnehmer auf den „equal pay“, soweit arbeitsvertraglich die Anwendung des Tarifvertrages der CGZP vereinbart war.

Die Urteile zeigen aber auch deutlich, dass die Vergütungsansprüche exakt dargelegt werden müssen. Im übrigen unterliegen die Ansprüche aber auch der normalen dreijährigen Verjährung.

Wir sind gern bereit, für Sie als Betroffene/n etwaige Ansprüche zu prüfen.

Bundesarbeitsgericht,
Urteile vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 -, – 5 AZR 146/12 -,
– 5 AZR 242/12 -, – 5 AZR 294/12 – und – 5 AZR 424/12 –