UPDATE !!!
In unserem Blogbeitrag „Neue Coronaregelung zum Gewerbemietrecht“ hatten wir bereits zu den gesetzlichen Neuregelungen zum Wegfall bzw Störung der Geschäftsgrundlage bei coronabedingter, behördlicher Anordnung der Schließung von Ladengeschäften oder sonstiger Gewerberäume (Restaurants, Hotels, Einzelhandel etc) ausgeführt.
Nunmehr gibt es die erste Entscheidung zu dieser Rechtsfrage von einem Oberlandesgericht.
Miete ist anzupassen
In dieser Entscheidung klagte der Vermieter rückständige Miete bei einer Gewerbetreibenden ein, die ihr Geschäft zwangsläufig aufgrund der sächsischen Corona-Verordnungen vorübergehend schließen musste und in diesem Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet hatte.
Bisher hatte die Mehrzahl der Landgerichte, die sich mit dieser Thematik befasst haben, dem Vermieter die volle Höhe der Miete zugesprochen und darauf verwiesen, dass das Betriebsrisiko beim Mieter liege.
Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Dresden in seinem Urteil anders gesehen. Es ging von einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB aus, für die keiner der beiden Mietparteien verantwortlich sei. Im Ergebnis führte dies zu einer Anpassung des Mietzinses, den das OLG Dresden salomonisch in der Hälfte der vertraglich geschuldeten Miete erkannte.
Die Pressemitteilung zum Urteil des OLG Dresden vom 24.02.2021, Aktenzeichen: 5 U 1782/20, finden Sie hier.
BGH Entscheidung zu erwarten
Aufgrund der Bedeutung in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ist wohl davon auszugehen, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden wird.
Sollte sich diese durchaus nachvollziehbare Rechtsauffassung durchsetzen, hätte dies immense Bedeutung für vertragliche Verpflichtungen aus Gewerberaummietverhältnissen, auch bei der derzeitigen Schließung der Ladengeschäfte.
Haben Sie Beratungsbedarf als betroffener Mieter oder Vermieter? Gern stehen wir, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Peter Albert in Cottbus und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Falk Hammermann in Potsdam zur Verfügung.