In einer aktuellen Entscheidung Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –) hält es das Bundesarbeitsgericht für zulässig, dass unter bestimmten Umständen Zahlungen des Arbeitgebers auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Die Bundesrichter bestätigen damit die bisherige instanzrechtliche Rechtsprechung und liegen auch auf der Linie des Europäischen Gerichtshofes.

Erfüllung des Mindestlohns

Der 5. Senat hatte den nachfolgenden Sachverhalt rechtlich zu prüfen:

Die in Vollzeit beschäftigte Klägerin hat nach dem Arbeitsvertrag neben dem Gehalt auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im Dezember 2014 vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die vorsieht, dass die Arbeitnehmer Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr, wie bisher, einmal jährlich, sondern in Höhe von 1/12 monatlich mit dem Bruttogehalt erhalten.

In allen Instanzen machte die Klägerin geltend, die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Während das Arbeitsgericht noch die Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin immerhin Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zu.

Weihnachtsgeld unwiderruflich

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin habe, so das BAG, keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge nach dem Mindestlohngesetz. Mit den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen habe der Arbeitgeber den Anspruch der Klägerin auf den Mindestlohn erfüllt. Entscheidend sei, dass die Zahlungen auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit erfolgten und dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Der Arbeitgeber erfülle dann nicht den Anspruch auf Mindestlohn, wenn er Sonderzahlungen ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe oder diese auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB Nachteilsausgleich Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG; lesen Sie hierzu auch unsere Urteilsbesprechung zur Angemessenheit der Höhe des Nachtarbeitszuschlags)

Praxistipp:

Als Arbeitgeber sollten Sie, falls bislang noch nicht erfolgt, Ihre Arbeitsverträge umstellen und bislang einmal jährlich gezahltes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld auf eine monatliche Zahlweise ändern.

Achtung: dies ist in einem betriebsratlosen Unternehmen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

Damit Jahressonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können, dürfen diese Zahlungen weder die Betriebstreue des Mitarbeiters belohnen, noch unter Vorbehalt (zB Vorbehalt der Freiwilligkeit) gezahlt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert berät sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer neben allen rechtlichen Fragen zum Mindestlohn auch zu allen anderen Streitigkeiten im Arbeitsrecht, wie zB Kündigung, Vergütung und Arbeitszeit.