Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine auch im Hinblick auf den zum 01.01.2015 geltenden Mindestlohn interessante Entscheidung getroffen:
Der amtliche Leitsatz des BAG in seiner Entscheidung vom 16.04.2014, 4 AZR 802/11:
„Bestimmt ein aufgrund Rechtsverordnung verbind-licher Tarifvertrag einen Mindestlohnanspruch „je Stunde“ unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, können vom Arbeitgeber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen geleistete Zulagen für erbrachte Spätschichten vorbehaltlich anders-lautender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen auf einen Mindestlohnanspruch angerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Mindestlohntarifvertrag nicht entnommen werden kann, dass die Arbeitsleistung unter den Bedingungen einer Spätschicht einer gesonderten Vergütungsregelung vorbehalten worden ist. (amtl. Leitsatz)“
Der Fall:
Der Kläger machte Ansprüche nach einem Mindestlohntarifvertrag geltend. Der reine Bruttostundenlohn betrug dabei weniger, als der Mindestlohn laut Tarifvertrag. Darüberhinaus zahlte der Arbeitgeber Zuschläger für Nachtarbeiten iHv 25%, für Spätschichten iHv 5% sowie vermögenswirksame Leistungen.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des BAG haben die von der Beklagten gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohn-anspruch des Klägers nicht teilweise erfüllt. Dagegen sind die gezahlten Spätschichtzulagen auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen. Nachtarbeitszuschläge seien deshalb nicht anrechenbar, da diese auf der Ausgleichsver-pflichtung des Arbeitgebers gemäß § 6 V ArbZG beruhten. Hierfür enthalte der Mindestlohntarif-vertrag keine ausdrückliche Ausgleichsregelung. Dasselbe gelte für die vermögenswirksamen Leistungen. Diese dienten wesentlich anderen Zwecken als der unmittelbaren Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit, so die Bundesarbeitsrichter.
Praxistipp:
Diese Rechtsprechung wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch Bedeutung für den ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLOG haben. Hiernach beträgt der Mindeslohn ab 01.01.2015 8,50 EUR „je Zeitstunde“. Ob über den reinen Stundenlohn hinaus weitere Vergütungsleistungen anzurechnen sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Beim gesetzlichen Mindestlohn ist auch zu berücksichtigen, dass nur solche Zahlungen berücksichtigt werden können, die zum jeweils geltenden Fälligkeitstermin nach § 2 I MiLOG bezahlt werden. Eine „Umverteilung“ von Einmalleistungen (wie zB Weihnachtsgeld o.ä.)kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.