Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, fällt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), so der BGH in seinem Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 163/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer einer städtischen GmbH. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG verstoße. Mit der Klage begehrt er materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Köln, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt. Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, sei eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt zu sehen.
Des Weiteren sei die Beweislastregel des § 22 AGG anzuwenden. Danach müsse der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen habe dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Vorliegend habe der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Das sei ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG. Die Beklagte habe den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.
Der Rechtstipp:
Unternehmen sollten nicht nur bei der Einstellung von Arbeitnehmern sondern auch bei der Bestellung von Geschäftsführern stets das AGG im Blick haben.
Wir helfen Ihnen gern im Vorfeld, potentielle Haftungsrisiken zu vermeiden.