Im Einzelfall können gesundheitliche Gründe des Arbeitnehmers dazu führen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, nicht zu Nachtschichten eingeteilt zu werden, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014, 10 AZR 637/13).
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Bei begründeter betrieblicher Notwendigkeiten ist sie u.a. auch zur Leistung von Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung wurde die Klägerin nach Hause geschickt, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung, dann Arbeitslosengeld.
Die Entscheidung:
Der Klage der Klägerin auf Vergütungszahlung gaben die Richter des BAG (wie die Vorsinstanzen auch) statt. Die Klägerin sei weder arbeitsunfähig krank noch sei ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung stehe der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten habe und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.
Der Rechtstipp:
In der Regel ist die tägliche Lage der Arbeitszeit vertraglich nicht geregelt, sondern nur die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit. Dem Arbeitgeber steht es deshalb frei, im Rahmen seines Weisungsrechts die tägliche Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, so zB auch die Einteilung in den Schichtdienst. Ob private Belange, wie zB fehlende Betreuungsmöglichkeit der eigenen Kinder während „ungünstiger“ Schichtzeiten, nach dieser Entscheidung des BAG weiterhin unbeachtlich sind, bleibt abzuwarten.