Die Vergütung von Überstunden ist immer wieder Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen. In einem aktuellen Urteil hat das LAG Rheinland-Pfalz (6 Sa 243/14) die Rechtsprechung des BAG zur Darlegungs- und Beweislast bestätigt.
Die Richter führten aus: Verlange der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genüge er seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat, so die Arbeitsrichter. Es sei dann Aufgabe des Arbeitgebers näher konkret zu erwidern und im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist.
Grundsätzlich gilt aber: Der Arbeitgeber ist nur zur Vergütung geleisteter Überstunden verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.
Rechtstipp:
Als Arbeitgeber sind Sie dennoch nach wie vor in der klar besseren Position, da dem Arbeitnehmer oft der Nachweis nicht gelingt, dass der Arbeitgeber die Überstunden auch veranlasst hat.