Mit dem neuen Gesetzentwurf können die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt endlich deutlich gestärkt werden. Dem Entwurf hat der Rechtsausschuss des deutschen Bundestages am 13.03.2013 endlich zugestimmt. So können zukünftig noch stärker die Belange und Interessen der Opfer und Verletzten einer Straftat im Strafverfahren gegen den Täter berücksichtigt werden.
Die Verjährung der Strafverfolgung des Täters soll dann erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers beginnen und bis dahin ruhen. Der Grund liegt in der oft starken Traumatisierung der Opfer sexueller Gewalt. Sie können oft erst nach eigener Reifung oder gar Loslösung von der Familie (insbesondere bei der Gewalt innerhalb der Familie) oder dem sonstigen Umfeld den Weg einer Strafanzeige gehen oder sich bewusst gegen eine solche entscheiden. In schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs können die Opfer so bis spätestens zur Vollendung des 41. Lebensjahres Strafanzeige erstatten.
Auch im Zivilrecht soll die Verjährung wegen Schadenersatzforderungen der Opfer gegen den Täter erst nach dreißig Jahren verjähren. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gilt dann sowohl bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, als auch wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.
Die schon jetzt bestehenden Möglichkeiten des Gerichts, die Öffentlichkeit auszuschließen, sollen erweitert werden. Dies soll dann auch möglich sein, wenn das Opfer bereits als Minderjähriger durch eine solche Straftat verletzt wurde, zum Zeitpunkt der Vernehmung aber bereits erwachsen ist. Die Opfer sexueller Straftaten haben oft auch noch als Erwachsene unter den Folgen der Tat zu leiden. Um diesen Belangen gerecht zu werden, kann schließlich auch in diesen Fällen künftig die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Eine weitere wesentliche Änderung wird darin bestehen, dass bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob die Anklage direkt beim Landgericht und nicht beim Amtsgericht erhoben wird, der Opferschutz stärker berücksichtigt wird. Gegen ein Urteil des Amtsgericht kann Berufung eingelegt werden, und es schließt sich eine neue Tatsacheninstanz an, in der die Zeugen und und somit auch das Opfer erneut vernommen werden können. Ein Urteil des Landgericht kann dagegen nur mit der Revision angegriffen; da wird das Urteil nur noch in rechtlicher Hinsicht überprüft, es werden keine Zeugen mehr vernommen. Mit einer Anklage gleich beim Landgericht kann eine Mehrfachvernehmung des geschädigten Opfers von vornherein vermieden werden. Weiterhin können Mehrfachvernehmungen auch durch Videoaufzeichnungen der richterlichen Vernehmungen vor Durchführung der Hauptverhandlung vermieden werden. Die Aufzeichnung kann dann im Strafverfahren vor Gericht einfach abgespielt werden; das geschädigte Opfer muss nicht nochmal vernommen werden.
Außerdem sollen die Möglichkeiten der Einschaltung eines für das Opfer kostenlosen „Opferanwalts“ verbessert werden.
Insgesamt werden einige Forderungen nach einem verbesserten Opferschutz mit dem Gesetzesentwurf erfüllt und umgesetzt; auch, wenn nach wie vor ein gravierendes Umdenken bei der Rolle des Opfers und Stärkung seiner Rechte im Strafverfahren gegen den Täter erforderlich ist.