Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB).Nimmt das Kind für die Ausbildung Leistungen vom BAföG-Amt in Anspruch, so ist das BAföG-Amt berechtigt, sich das Geld später von den Eltern zurückzuholen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat kürzlich hierzu entschieden (Beschluss vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17)
Der Fall:
Zunächst hatte eine junge Frau nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung abgeschlossen. Anschließend besuchte sie eine Fachoberschule, um schließlich noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Während der Studienzeit erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 413 Euro. Später verlange das BAföG-Amt das Geld von der Mutter der jungen Frau zurück. Das Monatsgehalt der Mutter beträgt rund 2.200 €.
Die Mutter verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, dass sie sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung hätte einstellen müssen. Schließlich habe die Tochter ja eine abgeschlossene Ausbildung und könne sich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Darüber hinaus habe die Tochter während ihrer Ausbildung angekündigt, nach der Ausbildung zu arbeiten und im Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Die Mutter hatte daraufhin einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jedoch dem BAföG-Amt Recht gegeben. Das Gericht begründet dies damit, dass die Eltern dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung schulden. Dabei ist den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes zu entsprechen. Ebenso ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten der Eltern zu berücksichtigen.
Entschließt sich ein Kind in engem zeitlichem Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium, so schulden die Eltern auch die Finanzierung des Studiums. Jedoch müssen Ausbildung und Studium in sinnvollem Zusammenhang stehen.
Die Tochter hatte ihre Pläne, auf Dauer im Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben. Jedoch kann die Mutter sich nicht darauf berufen. Persönliche und berufliche Unwägbarkeiten im Leben eines jungen Menschen ständen dem entgegen.
Bei Fragen zum Ausbildungsunterhalt, aber auch zu anderen Unterhaltsthemen oder familienrechtlichen Angelegenheiten berät Sie Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Gerdes sehr gern. Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.