Ab dem 01.04.2017 tritt die neue Reform der Arbeitnehmerüberlassung mit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (den Gesetzesbeschluss über die künftige Regelung finden Sie hier) in Kraft. In erster Linie soll mit der Neuregelung der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen vermieden werden.
Reform der Arbeitnehmerüberlassung
Die wichtigsten Neuerungen:
- Höchstverleihdauer von 18 Monaten zur Verhinderung einer missbräuchlichen Arbeitnehmerüberlassung als Dauerzustand
- Zeitarbeiter erhalten künftig grundsätzlich nach spätestens neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft
Welche Ausnahmen gibt es?
Vom Equal-Pay-Prinzip kann nach neun Monaten abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber ab der sechsten Beschäftigungswoche einen Branchenzuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Die Angleichung an den den Lohn der Stammbelegschaft kann dann auf 15 Monate gestreckt werden. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Leiharbeitsverhältnisse wegen eines absehbar abrupt steigenden Lohns beendet werden, kurz bevor der gleiche Lohn (Equal Pay) bezahlt werden muss.
Ausnahmen sind auch bei der Überlassungshöchstdauer möglich. Voraussetzung ist, dass in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ein anderer maximaler Zeitraum für die Überlassung enthalten ist oder aufgrund von Tarifverträgen Abweichungen im Betrieb vereinbart werden können.
Welche Änderungen des AÜG gibt es noch?
- Zeitarbeit ist künftig im Überlassungsvertrag als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen.
- Aber Achtung: Der Zeitarbeitnehmer kann durch eine sog. Festhaltenserklärung verhindern, dass auch bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Entleiher zustande kommt. Hier hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen in den neuen Gesetzestext aufgenommen.
- Zeitarbeitnehmer werden für die Berechnung der Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und bei der Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt.
- entsteht in einem Entleihbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf ein Beschäftigungsbedarf anderer Arbeitnehmer, dürfen Leiharbeiter grundsätzlich nicht tätig werden.
- die Neuregelung von Werkverträgen hat sich darauf beschränkt, dass der Gesetzeswortlaut des neuen § 611a BGB die einschlägige Rechtsprechung aufgenommen hat.
Tipps für betroffene Unternehmen
Einige Rechtsgutachter halten es zur Umgehung des Equal-Pay für rechtlich möglich, dass ein Verleiher zB zwei Leiharbeitnehmer halbjährlich wechselnd in zwei Entleih-Betrieben einsetzt.
Ob mit diesem Rotationsprinzip aber tatsächlich der Equal-Pay verhindert werden kann, wird die betriebliche Praxis sowie die Rechtsprechung erst noch zeigen müssen.
Wie Sie sich als betroffenes Unternehmen auf die Neuregelungen des AÜG jetzt am besten vorbereiten, um zB auch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung deren gravierenden Folgen zu vermeiden, zeigt Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert sehr gern. Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.