Rechtsanwältin Kathrin Dahms-Daniel, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin, macht auf eine wichtige Änderung beim Kindergeld ab 01. Januar 2016 aufmerksam:
Alle kindergeldbezugsberechtigten Eltern – auch die, die bereits Kindergeld beziehen – müssen unbedingt noch vor dem 31.12.2015 der für sie zuständigen Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer sowohl des kindergeldberechtigten Elternteils als auch des Kindes schriftlich per Post mitteilen. Per Post deshalb, damit Übermittlungsfehlern vermieden werden. Sie können hierzu unser Musterschreiben an die Familienkasse verwenden und mit Ihren Daten anpassen.
Ab 01.01.2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld. Liegen der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht oder erst nachträglich vor, kann dies für Sie bedeuten, dass die Familienkasse die Kindergeldzahlung zum 01. Januar 2016 aufhebt und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückfordert. Die Familienkasse ist hierzu verpflichtet.
Da die neue Regelung ab 01. Januar 2016 für alle Kinder gilt, kommt es nicht auf eine Geburt vor dem Stichtag an. Die Regelung gilt auch für längst volljährige aber behinderte Kinder, die wegen der Behinderung auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten.
Das „Bundeszentralamtes für Steuern“ hat Ihnen Ihre Steuer-Identifikationsnummern und die Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder per Post mitgeteilt. Falls Sie den Brief des Bundeszentralamtes für Steuern nicht mehr finden, können Sie die Steuer-Identifikationsnummer über das Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern erneut anfordern. Sie finden Ihre Steuer- Identifikationsnummer aber auch auf Ihrer Lohnsteuerkarte und/oder auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.
Haben Sie Fragen zum Kindergeld und allen Bereichen des Familienrechts und Erbrechts? Rechtsanwältin Kathrin Dahms-Daniel – Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Berlin Köpenick – berät Sie gern.