In einer aktuellen Berufungsentscheidung hat das Landgericht München die fristlose Kündigung des Vermieters bestätigt, wenn der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität abgegeben hat.
Der Fall
Die Mieter hatten bei der Anmietung eines Hauses ein falsches Jahreseinkommen angegeben und wahrheitswidrig erklärt, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen die Mieter keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.
Der Rechtstipp
Der Vermieter sollte vor Abschluss des Mietvertrages stets auf der Abgabe einer vollständigen schriftlichen Mieterauskunft bestehen. Ist diese in wesentlichen Aspekten falsch, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Ob dies auch möglich ist, wenn der Mieter stets pünktlich seine Miete zahlt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da die Mieter im vorliegenden Fall neben der falschen Selbstauskunft auch wiederholt die Miete nicht bzw nicht pünktlich gezahlt hatten.
(AG München, Urteil vom 30. Juni 2015, 411 C 26176/14; bestätigt durch LG München)
Bitte beachten Sie jedoch als Vermieter darauf, dass Sie aus Datenschutzgründen noch Auskünfte von den Mietinteressenten verlangen, für die Sie ein berechtigtes Interesse haben. Auf der Webseite des Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg gilbt es hierzu eine Orientierungshilfe.
Peter Albert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät Sie als Vermieter u.a. zu sämtlichen Aspekten des Wohn- und Gewerbemietraumrecht