Wer ist bezugsberechtigt, wenn der verstorbene Versicherungsnehmer im Fall des Todes seine verwitwete Ehefrau einsetzt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22.07.2015 (IV ZR 437/14) klargestellt, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Falle seines Todes den verwitweten Ehegatte einsetzt, der Ehegatte gemeint ist, der mit ihm im Erklärungszeitpunkt verheiratet ist. Dies bedeutet für Sie, dass schon bei der Trennung von Ihrem Ehegatten, spätestens jedoch bei Scheidung und Wiederheirat, die Berechtigung für eine Lebensversicherung unbedingt geändert werden muss, wenn Sie nicht Ihrem geschiedenen Ehegatten die Versicherungssumme aus Ihrer Lebensversicherung trotz der Ehescheidung zuwenden wollen.
In den beiden Vorinstanzen hat die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherungsnehmer in gültiger Ehe lebende Ehefrau Recht erhalten.
Der BGH geht davon aus, dass die verwendete Formulierung „der verwitwete Ehegatte“ durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten ermittelt werden muss. Diese Auslegung bezieht sich aber auf den Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung festgelegt hat. Nach BGH sind später hinzutretende Umstände in der Regel unerheblich. Auch erachtet der BGH nachträgliche Überlegungen oder/und Erklärungen des Versicherungsnehmers für unbeachtlich, wenn er sie seiner Versicherung nicht so mitgeteilt hat, dass diese aus ihrer Sicht als Empfänger der Erklärung eine gewollte Änderung des Bezugsrechtes erkennen konnte.
Fazit: Im Fall der Trennung, Scheidung und Wiederheirat ist die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung in jedem Fall zu ändern, wenn der ursprüngliche Ehegatte nicht mehr begünstigt werden soll. Diese Änderung ist dem Versicherer ausdrücklich schriftlich anzuzeigen. Der bloße Umstand der Wiederheirat rechtfertigt nicht die Kenntnis durch den Versicherer.
Sie müssen also in jedem Fall aktiv werden, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen. Sprechen Sie uns an. Wir sind Ihnen gern bei entsprechenden Erklärungen gegenüber Ihrem Lebensversicherungsunternehmen behilflich.
BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV 437/14
Rechtsanwältin Kathrin Dahms-Daniel berät und vertritt Sie in Potsdam zu Fragen des Erbrechts und des Familienrechtes.